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   BAG, 28.04.1970 - 1 ABR 16/69   

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https://dejure.org/1970,3021
BAG, 28.04.1970 - 1 ABR 16/69 (https://dejure.org/1970,3021)
BAG, Entscheidung vom 28.04.1970 - 1 ABR 16/69 (https://dejure.org/1970,3021)
BAG, Entscheidung vom 28. April 1970 - 1 ABR 16/69 (https://dejure.org/1970,3021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stationierte ausländische Truppen - Betriebsvertretungsrecht - Zivile Arbeitnehmer

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.08.1958 - 1 AZR 658/57

    Deutsches Betriebsverfassungsrecht - Deutsches Personalvertretungsrecht -

    Auszug aus BAG, 28.04.1970 - 1 ABR 16/69
    Obwohl die durch das Unterzeichnungsprotokoll für die Zivilbediansteten bei den Streitkräften hin sichtlich des Betriebsvertretungsrechts eingeführten Einschränkungen gegenüber der Regelung im deutschen öffentlichen Dienst und in der deutschen Privatwirtschaft ein erhebliches Gewicht haben., stehen den Zi vilbediensteten bei den Streitkräften z, Z» doch weitergehende Rechte zu, als es unter der Geltung des Truppenvertrages der Fall war Zu dem Rechtszustand unter der Geltung des Truppenvertrages hat sich der erkennende Senat wiederholt geäußert (vgl 1 AZR 5/5S vom 25 April 1958; BAG 5 285 = AP Nr» 16 zu Arto 44 Truppenvertrag; BAG AP Nr. 18 zu Art» 44 Truppenvertrag; BAG 6, 121 = AP Nr, 22 zu Art« 44 Truppenvertrag) " Er? ist dort stets davon ausgegangen, daß der Ausschluß des deutschen Betriebs- und Personalvertretungsrechtsdurch den Truppenvertrag rechtswirksam war und daß auf die Arbeitsverhältnisse deutscher Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das BundespersonalVertretungsgesetz Anwendung fanden., und zwar weder unmittelbar noch entsprechend» Zwar ist seit dieser Rechtsprechung eine längere Zeit vergangen» Andererseits aber ist der Rechtszustand nach dem Zusatzabkommen und dem Unterzeichnungsprotokoll für die Arbeitnehmer bei den Streitkräften ein günstigerer geworden., als er nach dem Truppenvertrag bestand» Deshalb kann nicht gesagt Vierden., daß nunmehr die Beschränkungen, die das Zusatzabkommen und das Unterzeichnungsprotokoll gegenüber dem Rechtszustand nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nach dem Personalvertretungsgesetz auch heute noch aufweisen;, unwirksam seien» Ebensowenig kann von einem Verstoß gegen Art» 3 GG gesprochen werden» Einen solchen Verstoß hat der Senat schon in den vorgenannten Entscheidungen zum Truppenvertrag verneint» Die dort angeführten Gründe gelten auch jetzt noch , da sich das Wesen der Dienststelle als einer militärischen Einheit nicht geändert hat» Daraus folgt., daß die Regelung , wie sie sich aus dem Zusatzabkommen und dem Unterzeichnungsprotokoll ergibt, nach wie vor geltendes Gesetz ist» Dieser Rechtszustand ist zwar keineswegs befriedigend» Eine Änderung kann aber nur durch den Gesetzgeber erfolgen, nicht durch die Gerichte, die an das Gesetz gebunden sind».
  • BAG, 19.12.1969 - 1 ABR 9/69

    Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretungen - Zivile Angestellte bei Streitkräften

    Auszug aus BAG, 28.04.1970 - 1 ABR 16/69
    1» a) Der erkennende Senat hat bereits im Verfahren 1 ABR 9/69 durch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19= Dezember 1969 entschieden , daß Betriebs Vertretungsstreitigkeiten bei den alliierten Streitkräften von den Arbeitsgerichten 4.
  • BAG, 03.07.1969 - 2 AZR 424/68

    Arbeitsverhältnisse der deutschen Arbeitnehmer - Streitkräfte - Befristeter

    Auszug aus BAG, 28.04.1970 - 1 ABR 16/69
    Das Zusatzabkommen und das Unterzeichnungsprotokoll sind geltendes Recht aufgrund Art» 1 II A des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19° Juni 1951 Uber die Rechtsste11ung ihrer Truppen und zu den ZusatzVereinbarungen vom 3°' August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen, BGBlo 1961 II S. 1183) (vgl" auch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in der Sache 2 AZR 424/68 vom 3® Juli 1969 AP Nr» 1 zu § 46 TVAL II).
  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 28/86

    Hinzuziehung weiterer Personen zum Monatgespräch durch den Dienststellenleiter -

    Denn Absatz 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bestimmt ausdrücklich, daß die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfahren entscheiden, soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht (BAG Beschluß vom 19. Dezember 1969 - 1 ABR 9/69 - AP Nr. 1 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut;Beschluß vom 28. April 1970 - 1 ABR 16/69 - AP Nr. 2 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut;Beschluß vom 21. August 1979 - 6 ABR 77/77 - AP Nr. 4 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut;Beschluß vom 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - BAGE 35, 370 = AP Nr. 5 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut;Beschluß vom 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - BAGE 48, 81 = AP Nr. 1 zu Art. 1 Nato-Truppenstatut).
  • BAG, 21.08.1979 - 6 ABR 77/77

    Betriebsvertretung - Ziviler Arbeitnehmer - Alliierte Streitkräfte -

    Zu den G r u n d l a g e n des B e t r i e b s v e r t r e t u n g s r e c h t s und den d a z u g e h ö r i g e n v e r f a h r e n s r e c h t l i c h e n R e g e l u n g e n hat das B u n d e s a r b e i t s g e r i c h t b e r e i t s in den B e s c h l ü s s e n vom 19. D e z e m b e r 1969 - 1 ABR 9/69 - und vom 28. April 1970 - 1 ABR 16/69 - (AP Nrn. 1 und 2 zu A r t . 56 Z A - N a t o - T r u p p e n s t a t u t ) S t e l 1ung g e n o m m e n .
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